Ist ein Gutachten unvollständig oder unklar, weichen mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander ab oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens, lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von der gleichen sachverständigen Person ergänzen oder zieht weitere Sachverständige bei (Art. 189 StPO). 6.4 Zur Beurteilung der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers liegt ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.________ vom 4. Januar 2019 (Vollzugsakten pag. 618 ff.) im Recht. Unbestrittenermassen zeichnet das Gutachten insgesamt ein tendenziell positives Bild des Beschwerdeführers.