Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme auch im Zeitpunkt der Verlängerung noch gegeben sein müssen, ist aus dieser Bestimmung zu folgern, dass der Entscheid über die Verlängerung ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Ist ein Gutachten unvollständig oder unklar, weichen mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander ab oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens, lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von der gleichen sachverständigen Person ergänzen oder zieht weitere Sachverständige bei (Art. 189 StPO).