59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme auch im Zeitpunkt der Verlängerung noch gegeben sein müssen, ist aus dieser Bestimmung zu folgern, dass der Entscheid über die Verlängerung ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3).