Das Setting der Massnahme wird während der Dauer der Sicherheitshaft beibehalten. Es ändert sich somit nur der Hafttitel, nicht die tatsächlichen Umstände. Ob die therapeutische Massnahme tatsächlich zu verlängern ist, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein. Bis dahin ist die Sicherheitshaft auf alle Fälle eine geeignete Massnahme, die Vorbereitung und Durchführung dieses Verfahrens zu gewährleisten. Zugleich lässt sich dadurch sicherstellen, dass die therapeutischen Bemühungen fortgesetzt werden können, was im Ergebnis auch vom Gutachter (Vollzugsakten pag. 704) befürwortet wird.