Schliesslich sei Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen für sechs Monate anzuordnen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, da es einzig um die Frage der Massnahmenverlängerung gehe und kein umfangreiches Beweisverfahren zu erwarten sei. 6.2 Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verlängerung der Massnahme besteht. Die Sicherheitshaft dient vorliegend der Sicherung des Massnahmenvollzugs (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) resp. des Verfahrens, in dem über dessen Fortführung befunden wird. Das Setting der Massnahme wird während der Dauer der Sicherheitshaft beibehalten.