Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein simples Massnahmenverlängerungsverfahren nicht in drei Monaten abgewickelt werden könne. Zudem liege bereits ein aktuelles, vollständiges Gutachten vor. Ein blosser Therapieverlaufsbericht ändere an dessen Richtigkeit nichts. Werde ein Gutachten durch einen Gegenbericht eines Experten in Frage gestellt, hindere dies die Justiz. Sei ein Gutachten ausnahmsweise positiv für einen Betroffenen, könne es nicht richtig sein. Aber so gehe es nicht. Auf die Erstellung eines Obergutachtens sei daher zu verzichten. Schliesslich sei Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen für sechs Monate anzuordnen.