6. Verhältnismässigkeit 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. Der Gutachter erachte es als dringlich, eine Verlegung in eine offenere Einrichtung vorzunehmen. Die sechsmonatige Sicherheitshaft sei daher ungeeignet, das Ziel der öffentlichen Sicherheit zu erreichen und wirke einer Resozialisierung entgegen. Sie sei kontraproduktiv und nicht erforderlich. Weiter sei die Zwangsmassnahme auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein simples Massnahmenverlängerungsverfahren nicht in drei Monaten abgewickelt werden könne.