Gemäss dessen Abs. 7 kann die Sicherheitshaft bis maximal sechs Monate verlängert werden. Die Frage, ob die Anordnung der Maximalfrist angemessen ist, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit und nicht der gesetzlichen Grundlage. Der Einwand der mangelnden gesetzlichen Grundlage geht jedenfalls fehl.