Diese Bestimmungen liefern nicht nur für die Anordnung der Sicherheitshaft an sich, sondern auch hinsichtlich deren Dauer eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Da sich der Beschwerdeführer vorliegend bereits im Massnahmenvollzug befindet, handelt es sich de facto um ein Haftverlängerungsverfahren. Damit kann Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO herangezogen werden, welcher die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft regelt. Diese Bestimmung verweist auf Art. 227 StPO. Gemäss dessen Abs. 7 kann die Sicherheitshaft bis maximal sechs Monate verlängert werden.