6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.3). 5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar: Nach Ablauf der stationären therapeutischen Massnahme ist der Verurteilte bis zum rechtsgültigen Entscheid über deren Verlängerung – sofern denn eine solche beantragt wurde – in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit der analogen Anwendung von Art. 221 ff. und Art. 229 ff. StPO liegen hinreichende gesetzliche Grundlagen für dieses Vorgehen vor. Dies hat das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3 ausdrücklich so festgehalten. Es merkte zwar an, dass de lege fe-