Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Beim Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Grundsätzlich muss dieser Entscheid vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art.