5. 5.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Haftsituation werde sein Anspruch auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV beschränkt. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Aufgrund der angeordneten Haftdauer von sechs Monaten handle es sich um einen gravierenden Grundrechtseingriff, der ohne gesetzliche Grundlage nicht hinzunehmen sei. 5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beträgt der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre.