Weiter rechnete es aufgrund der divergierenden Expertenmeinungen damit, dass ein Obergutachten in Auftrag gegeben werde, womit sich das Verlängerungsverfahren zusätzlich in die Länge ziehe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal das Regionalgericht, welches für das Hauptverfahren verantwortlich ist, in seinem Antrag ebenfalls darauf hingewiesen hat, es zeichne sich die Anordnung eines Obergutachtens ab. Alles in allem hat das Zwangsmassnahmengericht die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte genannt und begründet. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.