3 tet hat; nämlich, weil eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere fünf Jahre beantragt worden ist. Auch die Schwere der Anlasstat hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ausdrücklich berücksichtigt. Weiter rechnete es aufgrund der divergierenden Expertenmeinungen damit, dass ein Obergutachten in Auftrag gegeben werde, womit sich das Verlängerungsverfahren zusätzlich in die Länge ziehe.