Die ungenügende Begründung eines Antrags führt allenfalls zu dessen Abweisung, kann aber keine Gehörsverletzung des vom Antrag Betroffenen begründen. Es schadet somit nicht, dass die Vorinstanz sich hierzu nicht geäussert hat. Darüber hinaus hat sie sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft geprüft und gewürdigt. Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb sie die Dauer der Sicherheitshaft entsprechend dem Antrag des Regionalgerichts auf sechs Monate festgesetzt und diese Dauer als verhältnismässig erach-