je mit Hinweisen). 4.3 In seiner Stellungnahme zum Antrag des Regionalgerichts auf Anordnung von Sicherheitshaft hatte der Beschwerdeführer diesen Antrag als nicht hinreichend begründet bezeichnet. Diese Rüge hat das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid nicht direkt behandelt. Die angebliche Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren bezog sich jedoch auf einen Antrag, nicht auf den Entscheid einer Behörde. Die ungenügende Begründung eines Antrags führt allenfalls zu dessen Abweisung, kann aber keine Gehörsverletzung des vom Antrag Betroffenen begründen.