4. Rechtliches Gehör 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er eine Gehörsverletzung geltend gemacht, worauf dieses jedoch nicht eingegangen sei und damit wiederum eine solche Verletzung begangen habe. Weiter begründe das Zwangsmassnahmengericht weder die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft und damit verbunden die Einschätzung, es werde ein Obergutachten anzufertigen sein, noch die Verhältnismässigkeit. Eine sachgerechte Anfechtung sei so gar nicht möglich.