2 trächtigen (Kollusionsgefahr, Bst. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr, Bst. c). Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung einer therapeutischen Massnahme angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt.