3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Anordnung von Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr, Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein-