Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland vom 20. Mai 2019 (ARR 19 186) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) führt ge- gen A.________ ein Verfahren betreffend der Verlängerung einer stationären the- rapeutischen Massnahme. Die ursprünglich angeordnete Massnahme erreichte ihre Höchstdauer am 27. Mai 2019. Auf Antrag des Regionalgerichts versetzte das Re- gionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht oder Vorinstanz) A.________ mit Entscheid vom 20. Mai 2019 bis am 27. November 2019 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2019 (Eingang beim Obergericht am 27. Mai 2019) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 20.05.2019 des ZMG Biel/Bienne aufzu- heben und wie folgt neu zu fassen; 2. Die Sicherheitshaft wird für drei Monate, das heisst bis zum 27. August 2019 angeordnet (Dispo. Ziffer 1); 3. Disp. Ziff. 2, 3, 4 und 5 unverändert. 4. Eventualiter: Es sei der Entscheid vom 20.05.2019 des ZMG Biel/Bienne aufzuheben und die Sa- che sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gestützt darauf wurde am 27. Mai 2019 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und ver- fügt, die amtliche Verteidigung des Verurteilten durch Rechtsanwalt B.________ gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren verzichteten so- wohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Anordnung von Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafver- fahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr, Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- 2 trächtigen (Kollusionsgefahr, Bst. b), oder durch schwere Verbrechen oder Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr, Bst. c). Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung einer therapeutischen Massnahme angeord- net, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiter- führung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Ver- fahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfor- dert (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1). Zudem muss sich die Sicherheitshaft in jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 4. Rechtliches Gehör 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er eine Gehörsverlet- zung geltend gemacht, worauf dieses jedoch nicht eingegangen sei und damit wie- derum eine solche Verletzung begangen habe. Weiter begründe das Zwangs- massnahmengericht weder die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft und damit verbunden die Einschätzung, es werde ein Obergutachten anzufertigen sein, noch die Verhältnismässigkeit. Eine sachgerechte Anfechtung sei so gar nicht möglich. 4.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.3 In seiner Stellungnahme zum Antrag des Regionalgerichts auf Anordnung von Si- cherheitshaft hatte der Beschwerdeführer diesen Antrag als nicht hinreichend be- gründet bezeichnet. Diese Rüge hat das Zwangsmassnahmengericht im angefoch- tenen Entscheid nicht direkt behandelt. Die angebliche Gehörsverletzung im vor- instanzlichen Verfahren bezog sich jedoch auf einen Antrag, nicht auf den Ent- scheid einer Behörde. Die ungenügende Begründung eines Antrags führt allenfalls zu dessen Abweisung, kann aber keine Gehörsverletzung des vom Antrag Betrof- fenen begründen. Es schadet somit nicht, dass die Vorinstanz sich hierzu nicht geäussert hat. Darüber hinaus hat sie sämtliche Voraussetzungen für die Anord- nung von Sicherheitshaft geprüft und gewürdigt. Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb sie die Dauer der Sicherheitshaft entsprechend dem Antrag des Regional- gerichts auf sechs Monate festgesetzt und diese Dauer als verhältnismässig erach- 3 tet hat; nämlich, weil eine Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme um weitere fünf Jahre beantragt worden ist. Auch die Schwere der Anlass- tat hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung der Verhältnismässig- keit ausdrücklich berücksichtigt. Weiter rechnete es aufgrund der divergierenden Expertenmeinungen damit, dass ein Obergutachten in Auftrag gegeben werde, womit sich das Verlängerungsverfahren zusätzlich in die Länge ziehe. Diese Auf- fassung ist nicht zu beanstanden, zumal das Regionalgericht, welches für das Hauptverfahren verantwortlich ist, in seinem Antrag ebenfalls darauf hingewiesen hat, es zeichne sich die Anordnung eines Obergutachtens ab. Alles in allem hat das Zwangsmassnahmengericht die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte ge- nannt und begründet. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5. 5.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Haftsituation werde sein Anspruch auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV beschränkt. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Aufgrund der angeordneten Haftdauer von sechs Monaten handle es sich um einen gravierenden Grundrechtseingriff, der oh- ne gesetzliche Grundlage nicht hinzunehmen sei. 5.2 Gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beträgt der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Frei- heitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Verge- hen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlänge- rung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Beim Entscheid über die Weiterführung der stationären Massnahme handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Grundsätzlich muss dieser Entscheid vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB er- gehen. Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist gemäss gefestigter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Si- cherheitshaft anzuordnen. Da Art. 363 ff. StPO keine besondere Regelung für die Anordnung von Sicherheitshaft enthalten, sind Art. 221 ff. und Art. 229 ff. StPO analog anwendbar (BGE 142 IV 105 E. 5.5; 141 IV 49 E. 2.6; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4; 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B 834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2; 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2.3). 5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar: Nach Ablauf der stationären thera- peutischen Massnahme ist der Verurteilte bis zum rechtsgültigen Entscheid über deren Verlängerung – sofern denn eine solche beantragt wurde – in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit der analogen Anwendung von Art. 221 ff. und Art. 229 ff. StPO liegen hinreichende gesetzliche Grundlagen für dieses Vorgehen vor. Dies hat das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1B_569/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 3 ausdrücklich so festgehalten. Es merkte zwar an, dass de lege fe- 4 renda detailliertere einschlägige Regeln zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit zu wünschen seien, hielt aber dennoch an seiner konstanten Praxis, auf die genannten haftrechtlichen Bestimmungen der StPO zurückzugreifen, fest. Diese Bestimmungen liefern nicht nur für die Anordnung der Sicherheitshaft an sich, sondern auch hinsichtlich deren Dauer eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Da sich der Beschwerdeführer vorliegend bereits im Mass- nahmenvollzug befindet, handelt es sich de facto um ein Haftverlängerungsverfah- ren. Damit kann Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO herangezogen werden, welcher die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft regelt. Die- se Bestimmung verweist auf Art. 227 StPO. Gemäss dessen Abs. 7 kann die Si- cherheitshaft bis maximal sechs Monate verlängert werden. Die Frage, ob die An- ordnung der Maximalfrist angemessen ist, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit und nicht der gesetzlichen Grundlage. Der Einwand der mangelnden gesetzlichen Grundlage geht jedenfalls fehl. 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. Der Gutachter erachte es als dringlich, eine Verlegung in eine offenere Einrichtung vorzunehmen. Die sechsmonatige Sicherheitshaft sei daher ungeeig- net, das Ziel der öffentlichen Sicherheit zu erreichen und wirke einer Resozialisie- rung entgegen. Sie sei kontraproduktiv und nicht erforderlich. Weiter sei die Zwangsmassnahme auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb ein simples Massnahmenverlängerungsverfahren nicht in drei Monaten abgewickelt werden könne. Zudem liege bereits ein aktuelles, vollständi- ges Gutachten vor. Ein blosser Therapieverlaufsbericht ändere an dessen Richtig- keit nichts. Werde ein Gutachten durch einen Gegenbericht eines Experten in Fra- ge gestellt, hindere dies die Justiz. Sei ein Gutachten ausnahmsweise positiv für einen Betroffenen, könne es nicht richtig sein. Aber so gehe es nicht. Auf die Er- stellung eines Obergutachtens sei daher zu verzichten. Schliesslich sei Sicher- heitshaft nur in Ausnahmefällen für sechs Monate anzuordnen. Ein solcher Aus- nahmefall liege nicht vor, da es einzig um die Frage der Massnahmenverlängerung gehe und kein umfangreiches Beweisverfahren zu erwarten sei. 6.2 Nicht bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass eine hinreichende Wahrschein- lichkeit für eine Verlängerung der Massnahme besteht. Die Sicherheitshaft dient vorliegend der Sicherung des Massnahmenvollzugs (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) resp. des Verfahrens, in dem über dessen Fortführung befunden wird. Das Setting der Massnahme wird während der Dauer der Sicherheitshaft beibehalten. Es än- dert sich somit nur der Hafttitel, nicht die tatsächlichen Umstände. Ob die therapeu- tische Massnahme tatsächlich zu verlängern ist, wird vom Sachgericht zu beurtei- len sein. Bis dahin ist die Sicherheitshaft auf alle Fälle eine geeignete Massnahme, die Vorbereitung und Durchführung dieses Verfahrens zu gewährleisten. Zugleich lässt sich dadurch sicherstellen, dass die therapeutischen Bemühungen fortgesetzt werden können, was im Ergebnis auch vom Gutachter (Vollzugsakten pag. 704) befürwortet wird. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich, um die- se Zwecke zu erreichen. Ob die Weiterführung des Massnahmenvollzugs im ge- schlossenen Rahmen geeignet ist, das Ziel der Massnahme, insbesondere die Re- 5 sozialisierung zu erreichen, ist für die Beurteilung der Sicherheitshaft irrelevant. Diese Frage ist für den Massnahmenvollzug relevant, der in der Verantwortung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) liegt. Sie beschlägt zudem den Verlängerungsentscheid, jedoch nicht die Sicherheitshaft, welche einzig dessen Vorbereitung dient und hierfür sowohl geeignet als auch er- forderlich ist. 6.3 Das Gericht hat sich bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Da die Vor- aussetzungen für die Anordnung einer Massnahme auch im Zeitpunkt der Verlän- gerung noch gegeben sein müssen, ist aus dieser Bestimmung zu folgern, dass der Entscheid über die Verlängerung ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sach- verständigen Person zu treffen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Ist ein Gutachten unvollständig oder unklar, weichen mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander ab oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Gutach- tens, lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von der gleichen sachverständigen Person ergänzen oder zieht weitere Sachverständige bei (Art. 189 StPO). 6.4 Zur Beurteilung der derzeitigen Situation des Beschwerdeführers liegt ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.________ vom 4. Januar 2019 (Vollzugsakten pag. 618 ff.) im Recht. Unbestrittenermassen zeichnet das Gutach- ten insgesamt ein tendenziell positives Bild des Beschwerdeführers. In einem Schreiben an die BVD vom 26. Februar 2019 wird dieses Gutachten von der be- handelnden Fachpsychologin und Dr. med. G.________, Chefarzt der Psychiatri- schen Dienste H.________, jedoch ungewöhnlich scharf und ausführlich kritisiert (Vollzugsakten pag. 748 ff.). So sind sie der Ansicht, die psychiatrische Diagnose des Gutachters sei falsch. Auch habe er wesentliche Problembereiche des Be- schwerdeführers nicht erkannt. Werde die richtige Prognose nicht erfasst, könnten auch keine gültigen Prognoseergebnisse geliefert werden (Vollzugsakten pag. 753). Die Ärzte schätzen die Legalprognose merklich ungünstiger ein als der Gut- achter. Insgesamt erachten sie die Abweichungen in der Beurteilung des Falles als massiv und empfehlen eine Neubeurteilung (Vollzugsakten pag. 757). 6.5 Offenbar möchte der Beschwerdeführer einzig auf das Gutachten von Dr. med. F.________, welches für ihn günstiger ausfällt, abstellen. Angesichts der deutlichen und ausführlichen Kritik der behandelnden Therapeuten kann dieses aber nicht oh- ne weiteres als schlüssig und vollständig bezeichnet werden, wie die Verteidigung behauptet. Vor dem Hintergrund derart widersprüchlicher Expertenmeinungen drängt sich die Anordnung eines Obergutachtens geradezu auf. Dieses Vorgehen gebietet bereits die gesetzliche Regelung von Art. 189 Bst. b StPO. Zudem läuft das urteilende Gericht Gefahr, in Willkür zu verfallen, wenn es auf ein nicht schlüs- siges Gutachten abstellt resp. auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen ver- zichtet (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2). Die Stichhaltigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens ist auch deshalb fraglich, weil der Gutachter bei der Beantwortung der ihm gestellten Fragen den Ball vielfach den Juristen zuspielt und sich nicht auf eine konkrete Antwort festlegt (vgl. Vollzugsakten pag. 703 ff.). Da die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen (Ober-)Gutachtens erfahrungs- gemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, ist es nicht verfehlt, die hierfür 6 notwendige Sicherheitshaft auf die Maximaldauer von sechs Monaten anzusetzen. Wenn die Verteidigung ausführt, es handle sich vorliegend um ein «simples Ver- längerungsverfahren», verkennt sie die Bedeutung dieses Verfahrens für ihren Kli- enten. Die BVD haben die Verlängerung der stationären therapeutischen Mass- nahme um weitere fünf Jahre beantragt. Es geht also um nicht mehr und nicht we- niger als um die Frage, ob der Beschwerdeführer weitere fünf Jahre im Massnah- menvollzug zu verbringen hat. Zur Beurteilung dieser Frage ist es zwingend not- wendig, die entsprechenden Grundlagen, insbesondere die forensisch- psychiatrischen Themenbereiche, sorgfältig abzuklären. Dies begründet zwangs- läufig einen beträchtlichen Zeitaufwand, der es rechtfertigt, den zeitlichen Rahmen von Art. 227 Abs. 7 StPO auszuschöpfen und die Sicherheitshaft ausnahmsweise auf die Maximaldauer von sechs Monaten festzulegen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent D.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 6. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8