6.4 Die theoretischen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind korrekt recherchiert und zutreffend. Sie führen aber nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme von Wangenschleimhaut zur Herstellung eines DNA-Profils) unzulässig wäre. Die hiesigen Gegebenheiten sind nämlich in entscheidender Weise anders gelagert als bei den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Urteilen des Bundesgerichts BGE 141 IV 87 und 1B_111/2015 vom 20. August 2015 (sowie dem letzterem zugrundeliegenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015).