Zwar handle es sich beim Vorwurf der Nötigung um ein Vergehen und eine Straftat gegen die Freiheit. Aufgrund der Tatumstände – friedliche Blockade – dürfte diese aber mit dem Deponieren von Mist auf den Tischen an einem Asylsymposium zu vergleichen sein, bei welchem das Bundesgericht die Anhaltspunkte für die Begehung von Delikten gewisser Schwere nicht als gegeben angesehen habe (BGE 141 IV 87).