(Kursive Hervorhebung hinzugefügt). Soweit die Beschwerdeführerin daraus indes den Schluss zieht, die Beschwerde wäre bereits deswegen gutzuheissen, ist ihr nicht zu folgen. Die Gehörsverletzung wird nämlich vorliegend geheilt, da die Kognition der Beschwerdekammer nicht eingeschränkt ist, der Beschwerdeführerin so kein Nachteil erwächst und ihre Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden. Die Beschwerdekammer überprüft nach der Durchführung des kontradiktorischen Beschwerdeverfahrens nachfolgend frei, ob die erkennungsdienstliche Erfassung strafprozessual zulässig war oder nicht.