festgelegt. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, weshalb es ihr nicht möglich sei, sie nachzuvollziehen und sich dagegen zu wehren. Es fehle an einer Begründung der ihr vorgeworfenen Straftat.