Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ein demokratischer Rechtstaat. Ihre gesetzlichen Regelungen sind verbindlich. Für die Beschwerdekammer zumindest nicht vollständig begreiflich ist im Übrigen, wie der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als rechtsmissbräuchlich qualifizieren kann, wenn er doch die in der Schweiz geltenden Rechtsnormen für sich als gar nicht anwendbar erklären will. 5.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).