3 Der Beschwerdeführer ist der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019 ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt ferngeblieben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019, S. 2). Daher gelten seine Einsprachen als zurückgezogen, sodass mit Verfügung des Regionalgerichts vom 14. Mai 2019 richtigerweise festgestellt wurde, dass die Strafbefehle Nr. BJS 18 26535 vom 22. Oktober 2018 und BJS 19 5687 vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sind.