Dies insbesondere, damit er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs seine eigene Sicht der Dinge mündlich hätte darlegen können. Er war es schliesslich, welcher durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rollen gebracht hatte. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht vorzusprechen, und es sodann vorzieht, nicht zu erscheinen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor.