5.2 Es ist mit Blick auf die Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Teilnahme an einer gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist indessen nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Dies insbesondere, damit er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs seine eigene Sicht der Dinge mündlich hätte darlegen können.