Die von der Stadt Biel, der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland und weiteren Organen in den gegenständlichen Verfahren verfügten und zwangsweise festgesetzten Gebühren sind nichtig und schadenersatzpflichtig. Wir treten auf die oben genannte Verfügung nicht ein und halten am Vertrag CIV184343-HH vom 22.11.2018 mit der Regelung des geschuldeten Schadensersatzes fest. 4. Das Regionalgericht führte in seiner Stellungnahme aus, der Eingabe des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, was er konkret gegen die Vorgehensweise des Regionalgerichts vorbringe.