35 sind alle Organe der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, die in der BV definierten Grundrechte zu verwirklichen. Alle Rechtsakte, insbesondere Urteile, Verfügungen, Beschlüsse etc., die den Grundrechten widersprechen, sind nichtig. • Gemäss BV Art. 26 / 35 sind die Organe der Schweizerischen Eidgenossenschaft für alle Zwangsabgaben schadenersatzpflichtig. Die von der Stadt Biel, der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland und weiteren Organen in den gegenständlichen Verfahren verfügten und zwangsweise festgesetzten Gebühren sind nichtig und schadenersatzpflichtig.