Eingang Beschwerdekammer: 24. Mai 2019) sinngemäss Beschwerde und teilte mit, dass er mit der Verfügung des Regionalgerichts vom 14. Mai 2019 nicht einverstanden sei. Nachdem er seine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift verbessert hatte, eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel. Das Regionalgericht beantragte am 12. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juli 2019.