Der Beschwerdeführer ist der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019 ferngeblieben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019, S. 2). Deswegen verfügte das Regionalgericht am 14. Mai 2019, dass die Strafbefehle Nr. BJS 18 26535 vom 22. Oktober 2018 und BJS 19 5687 vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 (eingereicht beim Regionalgericht; Eingang Beschwerdekammer: 24. Mai 2019) sinngemäss Beschwerde und teilte mit, dass er mit der Verfügung des Regionalgerichts vom 14. Mai 2019 nicht einverstanden sei.