In Ziff. 7 der Verfügung vom 4. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Vorladungsverfügung im Verfahren PEN 18 1147 vom 25. März 2019 weiter mitgeteilt, dass am 14. Mai 2019 auch die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 277 stattfinde und die Vorladung vom 25. März 2019 infolge Verfahrensvereinigung auch für das Verfahren PEN 19 277 gelte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Ziff. 8 der Verfügung vom 4. April 2019 darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung seine Einsprachen als zurückgezogen gelten.