Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 247 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern und Überschreitens der zulässigen Parkzeit Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. Mai 2019 (PEN 18 1147 / 19 277) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Re- gionalgericht) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25. März 2019 zu einer Hauptverhandlung am 14. Mai 2019 vorgeladen. Diese Verfügung wurde ihm am 2. April 2019 ordnungsgemäss zugestellt (Sen- dungsnachverfolgung Track & Trace, Sendung Nr. 98.41.900222.00024090). Mit Ziff. 1 der Verfügung vom 4. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Ein- gang der Überweisungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. März 2019 am 28. März 2019 betreffend das Strafverfahren in Sachen Vorfall vom 19. Dezember 2018 Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt, dass dieses Strafverfahren beim Regionalgericht mit der Verfahrensnummer PEN 19 277 geführt werde. In Ziff. 7 der Verfügung vom 4. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Vorladungs- verfügung im Verfahren PEN 18 1147 vom 25. März 2019 weiter mitgeteilt, dass am 14. Mai 2019 auch die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 19 277 stattfinde und die Vorladung vom 25. März 2019 infolge Verfahrensvereinigung auch für das Verfahren PEN 19 277 gelte. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Ziff. 8 der Verfügung vom 4. April 2019 darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fern- bleiben von der Hauptverhandlung seine Einsprachen als zurückgezogen gelten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2019 zugestellt (Sen- dungsnachverfolgung Track & Trace, Sendung Nr. 98.41.900222.00025131). Der Beschwerdeführer ist der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019 ferngeblieben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019, S. 2). Deswegen verfügte das Regionalgericht am 14. Mai 2019, dass die Strafbefehle Nr. BJS 18 26535 vom 22. Oktober 2018 und BJS 19 5687 vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft in- folge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen seien. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 (eingereicht beim Regionalgericht; Eingang Beschwerdekammer: 24. Mai 2019) sinngemäss Beschwerde und teilte mit, dass er mit der Verfügung des Regionalgerichts vom 14. Mai 2019 nicht einverstanden sei. Nachdem er seine Beschwerde mit eigen- händiger Unterschrift verbessert hatte, eröffnete die Verfahrensleitung einen Schrif- tenwechsel. Das Regionalgericht beantragte am 12. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Ju- ni 2019 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Juli 2019. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel (in der Replik) wie folgt: Besten Dank für die Zustellung Ihrer oben genannten Verfügung. Diese ist vom Grundsatz her rechtsmissbräuchlich, verstösst gegen den Vertrag CIV184343-HH vom 22.11.2018 und unterdrückt insbesondere die folgenden rechtlich erheblichen Tatsachen: • Die Organe der Schweizerischen Eid- genossenschaft, insbesondere des Kantons Bern besitzen keine Rechte über A.________ und sein Vermögen zu verfügen. Dieses Recht hat ausschliesslich A.________ selber. • Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) inkl. der daraus abgeleiteten Gesetze ist ausschliess- lich die Rechtsgrundlage der Organe der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Kanton Bern. • Die BV inkl. der abgeleiteten Gesetze sowie die Rechtsprechung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Kanton Bern sind keine Rechtsgrundlagen von A.________. • Gemäss BV Art. 35 sind alle Organe der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, die in der BV definierten Grundrechte zu ver- wirklichen. Alle Rechtsakte, insbesondere Urteile, Verfügungen, Beschlüsse etc., die den Grundrech- ten widersprechen, sind nichtig. • Gemäss BV Art. 26 / 35 sind die Organe der Schweizerischen Eid- genossenschaft für alle Zwangsabgaben schadenersatzpflichtig. Die von der Stadt Biel, der Staats- anwaltschaft Berner Jura Seeland und weiteren Organen in den gegenständlichen Verfahren verfüg- ten und zwangsweise festgesetzten Gebühren sind nichtig und schadenersatzpflichtig. Wir treten auf die oben genannte Verfügung nicht ein und halten am Vertrag CIV184343-HH vom 22.11.2018 mit der Regelung des geschuldeten Schadensersatzes fest. 4. Das Regionalgericht führte in seiner Stellungnahme aus, der Eingabe des Be- schwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, was er konkret gegen die Vorge- hensweise des Regionalgerichts vorbringe. 5. 5.1 Art. 356 Abs. 4 StPO lautet wie folgt: Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ih- re Einsprache als zurückgezogen. RIKLIN führt dazu in aller Klarheit aus: Dies ist wie in Art. 355 Abs. 2 ebenfalls eine harte Rechtsfolge und es gilt das dort Gesagte. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gem. Art. 366 ff. kommen nicht zum Zug. (RIKLIN, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 356 StPO). 5.2 Es ist mit Blick auf die Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer trotz kor- rekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Die Teilnahme an ei- ner gerichtlichen Hauptverhandlung in eigener Sache ist indessen nicht freiwillig, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Entscheidung, ob vorgeladen wird oder nicht, liegt in der Kompetenz des Regionalgerichts (Art. 336 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Be- schwerdeführer wurde ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Dies insbesondere, damit er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs seine eigene Sicht der Dinge mündlich hätte darlegen können. Er war es schliesslich, welcher durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl das Gerichtsverfahren erst ins Rol- len gebracht hatte. Wer Einsprache erhebt und in der Folge die Gelegenheit erhält, vor einem Gericht vorzusprechen, und es sodann vorzieht, nicht zu erscheinen, handelt widersprüchlich, kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist nicht zu schützen. Genau diese Konsequenz sieht Art. 356 Abs. 4 StPO vor. 3 Der Beschwerdeführer ist der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019 ohne Angabe von Gründen und damit unentschuldigt ferngeblieben (vgl. Protokoll der Hauptver- handlung vom 14. Mai 2019, S. 2). Daher gelten seine Einsprachen als zurückge- zogen, sodass mit Verfügung des Regionalgerichts vom 14. Mai 2019 richtigerwei- se festgestellt wurde, dass die Strafbefehle Nr. BJS 18 26535 vom 22. Oktober 2018 und BJS 19 5687 vom 11. März 2019 der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sind. Die Ausführungen in der Replik gehen augenfällig an der Sache vorbei. Es erübri- gen sich einlässliche Erwägungen zu seinen rechtlich unhaltbaren Darlegungen, die offenbar aus dem Argumentationsrepertoire der sogenannten Selbstverwal- ter/Reichsbürger oder ähnlichem stammen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ein demokratischer Rechtstaat. Ihre gesetzlichen Regelungen sind verbindlich. Für die Beschwerdekammer zumindest nicht vollständig begreiflich ist im Übrigen, wie der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als rechtsmissbräuchlich qualifizieren kann, wenn er doch die in der Schweiz geltenden Rechtsnormen für sich als gar nicht anwendbar erklären will. 5.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 18 26535 und BJS 19 5687) Bern, 8. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5