5 gung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt E.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.