Zusammengefasst wurde Rechtsanwalt D.________ im Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugelassen, auch wenn dies dessen Wunsch gewesen sein mag. Die Staatsanwaltschaft ist im Übrigen gehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und dementsprechend Rechtsanwalt D.________ zeitnah über seine Rolle(n) zu orientieren. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf Entschädi-