Dass mehrere Verfahrensnummern existieren, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die beschwerdeführerische Argumentation, der Beschuldigten würde es ermöglicht, mit einer haltlosen Anzeige die Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Wunschvertreter zu verunmöglichen, zielt ins Leere. Wäre die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ haltlos, hätte dies zu einer Nichtanhandnahme des Verfahrens geführt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Eröffnung des Verfahrens und damit die Frage nach dem Interessenskonflikt stehen freilich nicht im Belieben der Beschuldigten. Zusammengefasst wurde Rechtsanwalt D.____