In Bezug auf die Ereignisse am 14. August 2018 ist Rechtsanwalt D.________ gleichzeitig Parteivertreter und beschuldigte Person; eine Aufteilung in «Vormittag» versus «Nachmittag» liegt fern (vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 Fn. 28 zu Art. 127 StPO). Der soweit ersichtlich intensiv in die Streitsache zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten involvierte Rechtsanwalt ist somit richtigerweise verpflichtet worden, sein Mandat nicht weiterzuverfolgen. Dass mehrere Verfahrensnummern existieren, ändert nichts an dieser Beurteilung.