4 liessung, Planung und Ausführung der Hausräumung mitgewirkt habe, werde bestritten. 4.5 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten verwiesen werden (siehe vorne E. 4.2 f.). Der Fall ist aussergewöhnlich gelagert: Der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger will in einem Strafverfahren gegen die von ihm angezeigte Exfrau – die Beschuldigte – durch seinen langjährigen Rechtsanwalt privat vertreten werden;