_ habe nichts mit dem Sachverhalt des Vormittags zu tun, könne nicht gefolgt werden. 4.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, dass es auch um ein weiteres, mit Strafanzeige vom 19. Dezember 2018 eingeleitetes Verfahren gegen die Beschuldigte gehe. Es sei damit ein Sachverhalt für die Zeit vom 15. August 2018 bis 8. November 2018 zur Anzeige gebracht worden. Dieser stehe nicht in einem direkten Zusammenhang zur Hausräumung vom 14. August 2018. Des Weiteren existierten verschiedene Verfahrensnummern. So entfalle der Vorwurf, dass Rechtsanwalt D.________ im selben Verfahren Parteivertreter und Beschuldigter sei.