Die Beschuldigte führt zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ nicht als haltlos erachtet, andernfalls kein Verfahren eröffnet worden wäre. Die Ereignisse am 14. August 2018 – die Räumung der Wohnung der Beschuldigten – seien durch den Beschwerdeführer geplant und ausgeführt worden. Es sei möglich, dass Rechtsanwalt D.________ den Beschwerdeführer dabei unterstützt habe. Der Behauptung, Rechtsanwalt D.________ habe nichts mit dem Sachverhalt des Vormittags zu tun, könne nicht gefolgt werden.