BGFA, wenn eine mögliche Verteidigungsstrategie darin bestehen könnte, dass Anwalt und Klient sich gegenseitig die Verantwortung für den Inhalt des angeblich ehrverletzenden Schreibens zuschieben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 93 zu Art. 12 BGFA). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, es bestehe ein offensichtlicher Interessenskonflikt zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und denjenigen von Rechtsanwalt D.________, der in demselben Verfahren beschuldigte Person sei. 4.3 Die Beschuldigte führt zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.__