So ist es einem Anwalt beispielsweise untersagt, in einem Ehrverletzungsprozess die Verteidigung eines Klienten zu übernehmen, wenn er selbst Mitangeklagter ist und im Verfahren andere Ziele hat als sein Klient. Auch ein Anwalt, der zugleich in eigener Sache wie auch für seinen Klienten in einem von der Gegenpartei angestrengten Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung auftritt, verletzt Art. 12 lit. c BGFA, wenn eine mögliche Verteidigungsstrategie darin bestehen könnte, dass Anwalt und Klient sich gegenseitig die Verantwortung für den Inhalt des angeblich ehrverletzenden Schreibens zuschieben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl.