Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf […] (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1). So ist es einem Anwalt beispielsweise untersagt, in einem Ehrverletzungsprozess die Verteidigung eines Klienten zu übernehmen, wenn er selbst Mitangeklagter ist und im Verfahren andere Ziele hat als sein Klient.