4. 4.1 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann der Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede