Aus der Mitteilung vom 18. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer und aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Anzeigen im Zusammenhang mit der Hausräumung vom 14. August 2018 in Lyss gemeinsam untersucht. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Trennung der Verfahren beantragt hätte. Dementsprechend liegt keine Verfügung der Staatsanwaltschaft über diese Frage vor, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könnte. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.