382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann insofern, als er – wenn auch ohne diesbezüglichen Antrag – die Verfahrensvereinigung kritisiert. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D.________ und nicht die Art und Weise der Verfahrensführung. Aus der Mitteilung vom 18. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer und aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Anzeigen im Zusammenhang mit der Hausräumung vom 14. August 2018 in Lyss gemeinsam untersucht.