, H.________ sowie den Beschwerdeführer – wo er als Beschuldigter durch einen anderen Rechtanwalt vertreten werde – zu führen. Da die Anzeigen nicht denselben Lebenssachverhalt beträfen, bestehe weder ein Interessenskonflikt im Sinne von Art. 12 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) noch eine Doppelvertretung.