Es wäre störend, wenn Beschuldigte durch haltlose Anzeigen gegen Rechtsvertreter der anzeigenden Person bewirken könnten, dass deren Wahlfreiheit hinsichtlich Vertretung eingeschränkt werde. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, die Verfahren gemeinsam zu führen, sei dies problematisch. Es sei möglich, die Verfahren gegen die Beschuldigte – wo der Beschwerdeführer als Privatkläger auftrete – separat vom Verfahren gegen Rechtsanwalt D.________, Rechtsanwalt G.________, H.________ sowie den Beschwerdeführer – wo er als Beschuldigter durch einen anderen Rechtanwalt vertreten werde – zu führen.