Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ und die beiden Strafanträge gegen die Beschuldigte nicht den gleichen Lebenssachverhalt beträfen. Während sich die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ auf die Zeit ab Mittag des 14. Augusts 2018 beziehe, hätten die Ehrverletzungsdelikte durch die Beschuldigte am Vormittag dieses Tages stattgefunden. Es wäre störend, wenn Beschuldigte durch haltlose Anzeigen gegen Rechtsvertreter der anzeigenden Person bewirken könnten, dass deren Wahlfreiheit hinsichtlich Vertretung eingeschränkt werde.